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Artikel zum Thema
Korruption: Erkennen, Bekämpfen und Vorbeugen (Korruptionsprävention) 

(Nachhaltige) Nachteile für alle: Bewusstseinsveränderung Korruption

„Korruption ist das Schmiermittel der Wirtschaft“ – meinen Viele, doch das ist falsch! Weltweit existieren Bestrebungen, Korruptionsvergehen zu verfolgen und zu bestrafen. Vor allem auf staatlicher Ebene werden Präventionsmaßnahmen gegen Korruption betrieben. Doch die internationale Situation ist uneinheitlich: Während fast alle Länder die Korruption von Amtsträgern kennen, ist die Bestechung in der Geschäftswelt lediglich in Deutschland und einigen wenigen weiteren Ländern verboten. Was aber gilt als Korruptionsversuch und wo liegen die Grenzen zwischen einer freundlichen Aufmerksamkeit und einem Rechtsbruch?
Wer die Darstellung von Korruptionshandlungen aus Filmen und der Presse kennt, denkt an geheime Treffen, große Bargeldsummen und unerlaubte Absprachen. Auch das kann eine Art von Korruption darstellen. In einigen Fällen ist die Abgrenzung nicht ganz einfach oder kollidiert scheinbar mit herrschenden Gepflogenheiten. Wenn kleine Geschenke die (geschäftliche) Freundschaft erhalten, wie „groß“ dürfen diese sein, um nicht falsch gedeutet zu werden?

Kritisch sind vor allem folgende Zuwendungen zu betrachten:
  • Vorteile ohne eindeutige Anspruchsberechtigung
  • Geldgeschenke, bargeldähnliche Leistungen oder das Einräumen von Krediten zu besonderen Konditionen
  • unberechtigte Vergünstigungen oder Rabatte
  • Einladungen zu Sport-, Kultur- oder anderen Veranstaltungen
  • besondere und/oder marktunübliche Dienstleistungen

Korruption führt zu wirtschaftlichen Verlusten auf der einen und bei Bestechung von Amtsträgern zum Image- und Reputationsverlust der gesamten Institution auf der anderen Seite. Wie ein Schreckgespenst steht dann die Frage im Raum, welche Prozesse beispielsweise in der Vergangenheit auf Täuschung und Bestechung basierten und ob alle bisher getroffenen Entscheidungen zu überprüfen sind. Dies kann beispielsweise auch die Rückabwicklung von Verträgen bedeuten.

DEFINITION:
Das Wort „Korruption“ vereint die Begriffe
  • Bestechung,
  • Bestechlichkeit,
  • Vorteilsgewährung und
  • Vorteilsannahme.
Im juristischen Sinn steht Korruption für den Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in der Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (z. B. Stiftungen), um für sich oder Dritte einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtmäßiger Anspruch besteht.
In jedem Fall gilt: Bereits der Versuch der Korruption ist strafbar!
WELCHE FORMEN KORRUPTION ANNEHMEN KANN:
ZUWENDUNGEN AN GESCHÄFTSPARTNER
In Deutschland, China und Großbritannien ist die Vorteilsnahme und -gabe auch unter Geschäftspartnern verboten. Damit zielen diese Länder weit über die internationalen Normen hinaus. Aus Gründen der Strafbarkeit sollte sich jedes Unternehmen mit Fragen zur eigenen Ethik und zum Umgang mit Korruption befassen.

SPENDEN UND SPONSORING
Ein heikles Gebiet in Sachen Korruption sind Spenden und Sponsoring. Dabei sind beide zunächst nach der deutschen Gesetzgebung zu unterscheiden. Bei Spenden handelt es sich um selbstlose Zuwendungen zur Förderung spendenberechtigter Organisationen. Der Geber verfolgt keinerlei geschäftliche Ziele oder Interessen wie die Immatrikulation des Sprösslings an einer begehrten Universität. Anders Sponsoring: Hier verfolgt der Geber klare Ziele, sich, sein Marketing und seine Geschäftslage zu verbessern, indem er seine Nähe zu einem Imageträger zeigt.

VERDECKTE PROVISIONEN
Der Abschluss eines Geschäfts ist für viele Beteiligte mit einer Provision verbunden, die vertraglich vereinbart und in ihrer Höhe genau festgelegt ist. Zusätzliche „Provisionen“ in Form von Barzahlungen, im Volksmund „Schmiergeld“ genannt, entsprechen einer verdeckten Provision.

BERATER UND VERMITTLER
Für manche Geschäfte im Ausland sind Berater und Vermittler unverzichtbar. Sie kennen das korrekte Verhalten in einer Gesellschaft, deren Rahmenbedingungen und kulturelle Gepflogenheiten in Deutschland vielleicht fremd sind. Rechtsexperten vor Ort klären über den vorgeschriebenen Rechtsweg auf, nutzen ihre guten Beziehungen zu Behörden und bringen notwendige Dokumente bei. Bestimmte Vorgänge sollten nicht durch Zuwendungen beschleunigt werden, da dies eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.

ZUWENDUNGEN AN AMTSTRÄGER
Unter Amtsträgern sind alle öffentlich-rechtlich angestellten Personen zu verstehen. In Deutschland zählen neben Beamten alle Amtsträger in halbstaatlichen Bereichen dazu, wie im Gesundheitswesen, Angehörige der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten oder Mitarbeiter auf internationaler Ebene. Eine Zuwendung ist ohne Ausnahme verboten.

STAATLICHE ZERTIFIKATE
Ein häufiges Szenario sieht so aus: Der Prüfer stellt eine Zahl geringer Mängel fest und verweigert das begehrte Schriftstück. Bei Zahlung einer Gebühr könne er jedoch über die Mängel hinwegsehen (dies ist in vielen Ländern gängige Praxis).

KICK-BACK-ZAHLUNGEN
Bei sogenannten „Kick-back-Zahlungen“, die ebenfalls zu den verdeckten Provisionen zählen, kommt ein Geschäftsabschluss zustande, der eine hohe Provisionszahlung auslöst. An dieser Summe beteiligt der Empfänger den Vertragspartner.

BESCHLEUNIGUNG VON LEISTUNGEN
Die Bearbeitung eines Vorgangs oder die Herausgabe einer Lieferung zieht sich hin. Auf die Dringlichkeit wurde bereits verschiedentlich hingewiesen. Ohne Erfolg. Nun kommt das Angebot, die Dinge gegen eine Extra-Zahlung zu beschleunigen. Auch, wenn dies in mancher Geschäftssituation überlebenswichtig zu sein scheint, ist es strafbar. Einzige Ausnahme: Es existiert ein anerkannter und allgemein verbindlicher Gebührenkatalog für diese Leistung und es folgt eine prüfbare Rechnung.

VETTERNWIRTSCHAFT
Für die sprichwörtliche Vetternwirtschaft muss mit dem Täter kein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrad bestehen. Es geht nicht allein um familiäre Zusammenhänge, sondern es könnten sich auch andere eingefahrene „Seilschaften“ zum gegenseitigen Vorteil verabreden. Ein typisches Beispiel ist das Verschaffen einer Ausbildungsstelle für den Sohn oder die Tochter, um im Gegenzug die erfolgreichen Beziehungen zu bewahren.

Eine Zuwendung ist auch dann kritisch, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Es ist ohne Bedeutung, ob der Vorteil einer Person unmittelbar oder deren Angehörigen oder sogar dem beruflichen Umfeld zu Gute kommt.


Vorteile liegen insbesondere in

  • der Zahlung von Geld,
  • der Überlassung von Gutscheinen oder Gegenständen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) zum privaten Gebrauch,
  • besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften,
  • der Gewährung von Rabatten, die der Berufsgruppe nicht generell eingeräumt werden,
  • der Zahlung von Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z. B. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen),
  • der Mitnahme auf private Reisen,
  • der Bewirtung,
  • der Gewährung von Unterkunft und
  • sonstigen Dienstleistungen.


KORRUPTION UND DIE FOLGEN

Während das internationale Recht allein die Korruption von Amtsträgern verfolgt, kennt das deutsche Recht außerdem die Käuflichkeit unter Geschäftspartnern. Die Liste der auf solche Fälle zutreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs ist lang. In jedem Fall gilt, dass schon der Versuch der Korruption strafbar ist! Mit den Anti-Korruptionsgesetzen, genauer gesagt dem „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“, setzt der Bundestag Europäische Vorgaben um und formuliert Rechtsnormen des Straf- und des Außenwirtschaftsrechts neu. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.


Korruption ist für jeden Beteiligten strafbar, da für jede Partei Vorteile entstehen. Sowohl in der Rolle des „Annehmenden“ wie auch in der Rolle des „Gebenden“ machen sich Täter strafbar, wenn sie Vorteile

  • annehmen,
  • anbieten,
  • gewähren und/oder
  • verlangen.

BEISPIELE FÜR STRAFTATEN MIT WIRTSCHAFTLICHEM BEZUG

Straftaten mit wirtschaftlichem Bezug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sind beispielsweise Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit Amtsträgern oder reinen Geschäften der Privatwirtschaft, wie

  • Bestechung (§ 334 StGB),
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB) im Zusammenhang mit Amtsträgern und
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) bei reinen Geschäften der Privatwirtschaft.



FOLGEN FÜR DAS UNTERNEHMEN UND DIE BESCHÄFTIGTEN

Alle Personen, die sich der Korruption schuldig machen, sind von Geld- oder Freiheitsstrafen bedroht. Zudem zählen zivilrechtliche Forderungen sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen zu den Korruptionsfolgen. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Täter Zuwendungen empfangen oder gegeben hat. Schuldig macht sich im Übrigen auch derjenige, der auf Anweisung – beispielsweise eines Vorgesetzten – handelt.



Unternehmen erleiden i. d. R. Image- und Reputationsschäden. Zudem drohen zivilrechtliche Forderungen Dritter. Unter Umständen kommt es auch zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust von Kunden und Geschäftspartnern und/oder der Entziehung geschäftsrelevanter Genehmigungen für Aktivitäten des Unternehmens – beispielsweise im Ausland. Stärkere Überwachungen und Kontrollen der Belegschaft, die ein Korruptionsfall im eigenen Unternehmen nach sich zieht, können den Betriebsfrieden erheblich stören und nachhaltig negativ beeinflussen.

RICHTIGES VERHALTEN BEI KORRUPTIONSVERSTÖßEN

Korruption tritt nicht in großem Umfang plötzlich auf. Vielmehr ist Korruption ein Prozess, der schrittweise und mit erheblichem Zeitaufwand abläuft und in den man meist ungewollt verstrickt wird. Eine beliebte Methode ist das sogenannte „Anfüttern“. Dabei versucht man, eine Verbindung aufzubauen, die über den rein beruflichen Kontakt hinausgeht. In dieser Phase spielen Gegengeschäfte noch überhaupt keine Rolle.


Folgende Fragen helfen dabei, Korruptionsverstöße aufzudecken:

  • Wird möglicherweise eine Gegenleistung erwartet?
  • Könnte diese Leistung eine nicht legale Gefälligkeit oder Bevorzugung darstellen?
  • Kann die Annahme vor dem Vorgesetzten, vor der Öffentlichkeit oder vor Gericht gerechtfertigt werden?
  • Welche Konsequenzen könnte „das Annehmen“ haben?

Geschenke und Vorteilsversprechungen wie beispielsweise unentgeltliche oder verbilligte Zuwendungen und Dienstleistungen sollten immer unter dem Hinweis auf die geltenden Regeln konsequent abgelehnt werden.


Informationen über Bagatellgrenzen bei der Annahme von Werbegeschenken bieten einen guten Hinweis der „rechtlichen Einordnung“ dieser Gaben. Im Zweifel sollte die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden. Bekanntgewordene Tatsachen, die einen konkreten Korruptionsverdacht nahelegen, sollten unverzüglich dem nächsten Vorgesetzten gemeldet werden. Führungskräfte sind gut beraten, mit einem Korruptionsvorfall und den daraus resultierenden Konsequenzen intern transparent umzugehen, ohne jedoch anzuklagen.

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